HKVO: Das sind die Pflichten und Fristen der neuen Heizkostenverordnung
HKVO: Das sind die Pflichten und Fristen der neuen Heizkostenverordnung
Neue Heizkostenzähler müssen nach HKVO und EED-Richtlinie fernablesbar sein, ältere Zähler bis 2026 nachgerüstet werden. Was bei der neuen Heizkostenabrechnung zu beachten ist, haben wir uns im Detail angesehen.
Rechtlich bildet die Heizkostenverordnung (HKVO) die Basis für das Abrechnen dieser Kosten. Sie ist aus der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie EED heraus entstanden. Ende 2021 trat die neueste Version in Kraft und brachte einige Neuigkeiten für Ablesedienste, Eigentümer, Versorger und Mieter. Sie lässt sich nicht im Mietvertrag – etwa durch eine Pauschalvereinbarung – aushebeln und ist daher grundsätzlich für alle Immobilien vorgeschrieben. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wir haben uns die Verordnung angesehen und erklären die Regelungen.
Kaum Ausnahmen zur HKVO
Nur in wenigen Fällen müssen sich Vermieter nicht an die Novelle halten. Der Gesetzgeber entlässt etwa Eigentümer von Passivhäusern und Wärmepumpen aus der Pflicht, nach HKVO abzurechnen. Das gilt auch bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt. Es gibt auch Sonderregelungen für Häuser, deren Heizung sich nicht regulieren lässt.
Heizungen muss man aus der Ferne ablesen können
Der Kern der Verordnung sieht vor, dass Heizungen in Zukunft fernablesbar sein müssen. Für Neuinstallationen gilt das seit dem 1. Dezember 2021. Alle älteren Einrichtungen müssen bis 2026 auf fernablesbare Heizkostenzähler und -verteiler umgerüstet werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass sich diese über Smart-Meter-Gateways ansteuern lassen müssen. So heißen die elektronischen Zentralen der Messsysteme – sie vernetzen die Geräte und liefern die Daten nach außen. Übrigens: Bis 2031 müssen alle fernauslesbaren Ausstattungen Smart-Gateway-fähig sein – ältere Walk-by-Systeme zum Beispiel müssen umgerüstet werden.
UVI: Monatliche Verbrauchswerte für Mieter
Ab 2022 besteht die Pflicht, die Mieter monatlich über ihren Verbrauch zu informieren. Das gilt jedoch nur, wenn fernauslesbare Zähler vorhanden sind. Die sogenannte UVI, das steht für Unterjährige Verbrauchsinformation, muss dabei die Zählerstände, die Steuern und Abgaben sowie Brennstoffmix und den Vergleich der Verbräuche im Vorjahr aufführen. Vermieter müssen Sorge dafür tragen, dass die Mieter die Informationen auch erhalten, sie also per Post oder E-Mail verschicken.