Haushaltsnahe Dienstleistungen-Rechtsgrundlagen
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind von der Steuerschuld abziehbar
Der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen werden. Ab dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.
Seit dem Jahr 2003 sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3000 Euro in der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehbar. Rechtsgundlage: § 35a Absatz 2 EStG. Damit lässt sich die Steuerschuld um bis zu 600 Euro pro Jahr reduzieren.